Sonderregelung für Stöberhunde

6. Sonderregelung für Stöberhunde

​​​​​​6.1 1Für kurzläufige Jagdhunde, die dem Phänotyp der vom JGHV anerkannten Rassen Deutscher Wachtelhund, Terrier, Bracke, Spaniel, Beagel und Teckel entsprechen, kann der Nachweis der ausschließlichen Brauchbarkeit für die Stöberjagd durch eine Stöber- jagdprüfung erbracht werden. ²Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus den Erfordernissen des Jagdbetriebs, des Tierschutzes und den berechtigten Belangen der Reviernachbarn, deren Jagdausübungsrecht ohne ihre Zustimmung nicht durch überjagende Hunde beeinträchtigt werden darf.

6.2 1Die Eignung des Hundes ist durch eine Prüfung oder auf einer Stöberjagd unter jeweiliger Einbeziehung der Prüfungsfächer „Gehorsam“ (Nrn. 4.1.1 bis 4.1.4) „Schussfestigkeit im Feld oder Wald“ (Nr. 4.2.1) und einer „Anschneideprüfung“ (Nr. 6.5) nachzuweisen. ²Nrn. 2.7 und 2.8 gelten entsprechend.

6.3 Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für die Stöberjagd
1Die Brauchbarkeitsprüfung für die Stöberjagd ist in geeigneten Schalenwildrevieren so jagdnah wie möglich oder anläßlich einer Jagd durchzuführen. ²Nr. 3.2 gilt entsprechend. 3Sofern kein Schalenwild vorkommt, ist die Prüfung abzubrechen.

6.4 Anforderungen im Prüfungsfach Stöbern
1Als Stöbergelände kommen ausschließlich Dickungen und vergleichbar dichte Waldparzellen (z. B. Bestände mit reichlich Naturverjüngungen) in Betracht. 2Für jeden Hund müssen mindestens 2 – 3 ha zur Verfügung stehen. 3Ist kein geeignetes Waldgelände vorhanden, so können ausnahmsweise auch vergleichbar große Maisfelder, Schilfflächen o. ä. mit vorkommendem Schalenwild genutzt werden. 4Der Hund soll auf Kommando die Deckung planmäßig und gründlich absuchen, dabei gefundenes Wild laut jagend verfol- gen bis es zur Strecke gekommen ist oder das Treiben verlassen hat und anschließend willig zu seinem Führer zurückkommen. 5Weites Überjagen ist unerwünscht und als Fehler zu werten. 6Hunde, die anhaltend selbständig überjagen bzw. das zugewiesene Prüfungsgelände verlassen und nicht spätestens nach ca. 30 Minuten zum Führer zurückkehren, haben die Prüfung nicht bestanden.7Stößt der Hund beim Stöbern auf Haarwild und verfolgt dieses auch außerhalb des Treibens, so muss der Hund ebenfalls nach ca. 30 Minuten zurück beim Führer sein, um die Prüfung zu bestehen. 8Kommt der Stöberhund auf dem Rückweg innerhalb des zugewiesenen Stöbergeländes erneut an Wild, so gilt dann die Zeitspanne von Neuem. 9Kommt der Hund bereits nach kurzer Zeit (ohne bewertbare Stöberarbeit) an Wild, so ist die Stöberleistung in einem zweiten Gelände zu überprüfen. 10Jagdhunde die weidlaut (das sind Hunde, die beim Stöbern laut werden, ohne Wild zu verfolgen oder ohne eine Spur/Fährte zu arbeiten) oder stumm sind, haben die Prüfung nicht bestanden. 11In Zweifelsfällen ist zur Feststellung des Weidlautes der Hund in übersichtlichem Gelände, in dem kein Wild oder frische Spuren bzw. Fährten sind, zu schnallen und zum Stöbern aufzufordern.12Jeder Hund ist mindestens 15 Minuten zu prüfen.13Möglichkeiten der Stöberprüfung sind

  1. die Hunde werden vom Stand aus geschnallt, der Führer darf den Stand nicht verlassen oder
  2. geführte Stöberhunde im Treiben zur Unterstützung der Treibertätigkeit.

14Der Führer muss bei der Nennung angeben, in welcher Art er den Hund auf der Prü- fung führt, dieses ist im Prüfungszeugnis zu vermerken. 15Die Stöberarbeit ist so anzulegen, dass sich die Richter ein abschließendes Urteil über die Arbeit des Hundes bilden können. 16Sie haben vorrangig zu prüfen, ob der Hund planmäßig und laut stöbert. 17Die Richter sollen sich bei der Prüfung zur einwandfreien Feststellung der Leistung des Hundes auf dem Gelände verteilen, (z. B. eine Dickung umstellen). 18Wird der Hund als geführter Stöberhund im Treiben eingesetzt, müssen zwei Richter das Gespann im Treiben begleiten; der Hund muss selbständig und ohne Sichtkontakt zum Führer stöbern. 19In dem zugewiesenen Prüfungsgelände darf jeweils nur ein Hund geschnallt werden. 20Jeder Hund soll einen Geländeabschnitt erhalten in dem noch kein Hund gestöbert hat.21Die Richter können Hunde, die der Stöberarbeit nicht genügen (z. B. nur Rändeln) von der Weiterprüfung ausschließen.

6.5 1Die Anschneideprüfung entsprechend Nr. 5.3 ist im Anschluss an die Stöberarbeit durchzuführen. 2Können die Richter im Verlauf der Prüfung nach Nr. 6.4 das Verhalten des Hundes an einem frisch geschossenen Stück Schalenwild ausreichend beurteilen, so kann auf die zusätzliche Anschneideprüfung verzichtet werden. 3Hunde, die Wild an- schneiden oder vergraben, haben die gesamte Stöberjagdprüfung nicht bestanden.

6.6 Die sonstigen Voraussetzungen und Verfahren nach diesen Richtlinien gelten für die Stöberjagdprüfung entsprechend.

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