Brauchbarkeitsrichtlinie

1. Grundlage der Brauchbarkeitsprüfungen

1.1 Nach § 1 Abs. 3 BJagdG sind bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

1.2 § 4 NJagdG setzt voraus:

  1. Den Jagdausübungsberechtigten muss ein für den Jagdbezirk brauchbarer Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung stehen.
  2. Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hier- für brauchbarer, geprüfter Jagdhund mitgeführt werden.
  3. Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen.

1.3 Nach § 41 NJagdG handelt ordnungswidrig, wer

  1. entgegen § 4 Abs. 1 keinen für den Jagdbezirk brauchbaren Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung hat,
  2. entgegen § 4 Abs. 2 bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd oder einer Jagd auf Fe- derwild keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund mitführt und
  3. entgegen § 4 Abs. 3 bei einer Nachsuche keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagd- hund einsetzt, obwohl es den Umständen nach erforderlich ist.

2. Veranstaltung der Brauchbarkeitsprüfungen

​​​​​​2.1 Veranstalter

Die örtlichen Jägerschaften führen für ihren Bereich im Namen der Landesjägerschaft Niedersachsen Brauchbarkeitsprüfungen durch. ²Sie sind in jedem Fall alleinige Veran- stalter einer solchen Prüfung.

2.2 Prüfungstermin

Die Prüfungen der jagdlichen Brauchbarkeit sollen zwischen dem 15. August und dem 30. November eines jeden Jahres abgehalten werden.

2.3 Ausschreibung

2.3.1 Bekanntmachung
Bei Bedarf schreibt die örtliche Jägerschaft Brauchbarkeitsprüfungen aus. ²Der Prü- fungstermin ist nach den örtlichen Gepflogenheiten bekanntzumachen sowie dem zu- ständigen Bezirksobmann für das Jagdgebrauchshundwesen mitzuteilen.

2.3.2 Inhalt
Die Ausschreibung muss enthalten:

  • Veranstalter und Prüfungsleiter,
  • Zulassung von nur zweifelsfrei identifizierbaren Jagdhunden (Nr.2.4.2 Satz 3),
  • Termin und Ort der Prüfung,
  • Treffpunkt,
  • Höhe des Nenngeldes,
  • Termin des Meldeschlusses,
  • Vorzulegende Unterlagen (z.B. Jagdschein bzw. Name der zur Jagd befugten Begleit- person, Ausbildungs- und Prüfbuch, Bestätigung zur Wasserarbeit, Bescheinigung über gültige Tollwutschutzimpfung, Abstammungsnachweis des Hundes),
  • Bereitstellung des Schleppwildes,
  • Art der Herstellung der Schweißfährten.

 

2.4 Zulassung

2.4.1 Es werden nur Hunde geprüft, die dem Phänotyp einer vom JGHV als Jagdhund anerkannten Rasse entsprechen. Jagdhunde im Sinne dieser Richtlinien sind:

  1. Vorstehhunde,
  2. Schweißhunde,
  3. Stöberhunde,
  4. Bracken,
  5. Erdhunde,
  6. Apportierhunde.

2.4.2 1Der Jagdhund muss zur Feststellung der jagdlichen Brauchbarkeit mindestens im Jahr zuvor gewölft worden sein und soll zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 12 Monate alt sein. ²Die Identität des zu prüfenden Hundes kann durch die Vorlage einer Ahnentafel des die betreffende Rasse betreuenden Zuchtverbandes erbracht werden. ³Jeder zu prü- fende Hund muss über eine Tätowiernummer oder einen Identifikationschip zweifelsfrei identifizierbar sein.

2.4.3 Ein Hundeführer darf auf einer Brauchbarkeitsprüfung nicht mehr als zwei Hunde führen.

2.4.4 1Da die Prüfung von Jagdhunden auf ihre Brauchbarkeit gemäß § 4 Abs. 4 NJagdG Jagdausübung ist, muss der Führer eines Hundes am Prüfungstag im Besitz eines gülti- gen Jagdscheins sein oder von einer zur Jagd befugten Person begleitet werden. ²Eine Flinte und ausreichend Patronen sind mit zu führen.

2.4.5 Alle in der Ausschreibung geforderten Unterlagen sind vor Beginn der Prüfung dem Prüfungsleiter vorzulegen.

2.5 Anmeldung

Die Hunde müssen bis zu dem in der Ausschreibung genannten Meldetermin an den Prüfungsleiter der veranstaltenden Jägerschaft unter Verwendung des Vordruckes BrP1 gemeldet sein.

2.6 Nenngeld

​​​​​​​2.6.1 1Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Brauchbarkeitsprüfung ist das Nenngeld an den Veranstalter zu entrichten. ²Falls eine Zahlung bis zum Meldeschluss nicht erfolgt ist, besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Prüfung.

2.6.2 Das Nenngeld verfällt, wenn der Hund für eine Brauchbarkeitsprüfung gemeldet ist und an dieser nicht teilnimmt, sofern er nicht vor Schluss des Meldetermins durch eine schriftlich Mitteilung zurückgezogen wurde.

2.7 Prüfungsleitung

1Die veranstaltende Jägerschaft hat einen Prüfungsleiter für die Vorbereitung und Durch- führung der Brauchbarkeitsprüfung zu bestellen. ²Der Prüfungsleiter muss vom JGHV anerkannter Verbandsrichter sein.

2.8 Prüfergruppe

​​​​​​​2.8.1 1Es sind Prüfungsgruppen mit je drei Prüfern zu bilden.² Die Prüfer müssen vom JGHV anerkannte Verbandsrichter sein; im Ausnahmefall kann auch ein erfahrener Jagdgebrauchshundführer als Prüfer eingesetzt werden. ³Fachrichter im JGHV gelten in ihrem speziellen Prüfungsfach als anerkannt.

​​​​​​​2.8.2 1Prüft eine Prüfergruppe die ihr zugeteilten Hunde in allen Fächern, so soll sie an einem Prüfungstag nicht mehr als sechs Hunde prüfen. ²Wird in Fachgruppen geprüft, soll jede Prüfergruppe alle Hunde im selben Fach prüfen.

2.9 Prüfungsvergütung

Der Prüfungsleiter und die Prüfer erhalten eine Prüfungsvergütung in gleicher Höhe wie die Mitglieder der Jägerprüfungskommission.

2.10 Formblätter

Die erforderlichen Vordrucke für die Prüfungen werden der veranstaltenden Jägerschaft von der Landesjägerschaft Niedersachsen zur Verfügung gestellt.

3. Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen

3.1 Die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen ist öffentlich.

3.2 1Die Brauchbarkeitsprüfungen sind in geeigneten Revieren durchzuführen. ²Die erforderlichen Reviere und die Zustimmung des/der Jagdausübungsberechtigten sind von der jeweiligen Jägerschaft zu besorgen. ³Alle Hunde sollen in den einzelnen Fächern unter möglichst gleichen Bedingungen geprüft werden.

7. Bewertung

​​​​​​7.1 1Bei der Bewertung ist allein die jagdliche Brauchbarkeit der Arbeit des Hundes zu beurteilen. ²Für eine genügende Arbeit nach dem Schuss ist entscheidend, dass der Hund den Führer in den Besitz des Stückes bringt. ³Der Stil der Arbeit und die Art der Ausführung spielen dabei eine untergeordnete Rolle.

7.2 Eine Bewertung nach Noten findet nicht statt.

7.3 1Die von der Prüfergruppe (Nr. 2.8) abzugebende Beurteilung eines Hundes wird mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Sie wird endgültig unmittelbar nach Abschluss einer Prü- fungsarbeit vorgenommen und kann nur lauten: „Bestanden" oder „Nicht bestanden". ³Sobald dieses Ergebnis feststeht, wird es dem Hundeführer bekanntgegeben.

7.4 1Die drei Teilfächer „Allgemeiner Gehorsam" (Nr. 4.1.1), „Verhalten auf dem Stand" (Nr. 4.1.2) und „Leinenführigkeit" (Nr. 4.1.3) sind bei der Bewertung als ein Fach (Gehor- sam) anzusehen. ²Dabei muss der Hund in allen Teilfächern genügende Leistungen er- bringen.

7.5 Ein Hund, der in einem Prüfungsfach ungenügende Leistungen zeigt, ist nicht brauchbar und hat die Prüfung nicht bestanden.

7.6 Handscheue, wildscheue, stark schussempfindliche bzw. schussscheue Hunde, Anschneider, Totengräber und hochgradige Knautscher sind jagdlich nicht brauchbar und werden von der Prüfung ausgeschlossen.

8. Wiederholung der Brauchbarkeitsprüfungen

8.1 1Die Prüfungen nach diesen Richtlinien können bei Nichtbestehen wiederholt werden. ²Eine Wiederholung des Prüfungsfaches „Stöbern mit Ente“ (Nr. 4.5.7) darf nur einmal er- folgen.

8.2 Eine Wiederholung gilt nur dann als „bestanden", wenn alle Prüfungsfächer der ent- sprechenden Prüfung erneut erfolgreich gearbeitet werden.

9. Verfahren bei Einsprüchen

9.1 Das Einspruchsrecht steht nur dem Führer eines auf der betreffenden Brauchbar- keitsprüfung laufenden Hundes zu.

9.2 1Ein Einspruch ist nur möglich bei Fehlern und Irrtümern des Veranstalters, des Prü- fungsleiters, der Prüfer und Helfer in Vorbereitung und Durchführung der Brauchbar- keitsprüfung. ²Einwände gegen die Ermessensfreiheit der Prüfer können nicht Gegens- tand eines Einspruchs sein, es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlichen Er- messensmissbrauch.

9.3 Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Aufruf der Hunde zur Prüfung und endet eine halbe Stunde nach Kenntniserlangung von dem durch den Einspruch anzufechtenden Tatbestand.

9.4 1Der Einspruch ist schriftlich in einfachster Form unter Benennung des Einspruchs- grundes beim Prüfungsleiter oder dem anwesenden Vorsitzenden der verantwortlichen Jägerschaft oder dem betreffenden Richterobmann unter gleichzeitiger Entrichtung von 25 € Einspruchsgebühr einzulegen. ²Diese Gebühr wird zurückerstattet, wenn dem Ein- spruch stattgegeben wird; ansonsten verfallen die 25 € und sollen zur Deckung der Kos- ten der Prüfung verwendet werden.

​​​​​​​9.5 1Über den Einspruch entscheidet ein Ausschuss, soweit nicht die betroffene Prüfer- gruppe von der Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen, Gebrauch gemacht hat. ²Der Ausschuss setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. ³Zwei Mitglieder des Ausschusses sollen vom JGHV anerkannte Verbandsrichter sein. 4Als Beisitzer kann auch ein in der Hundeführung erfahrener Jäger eingesetzt werden.

​​​​​​​9.6 1Der Einsprucherhebende und die verantwortliche Jägerschaft bestimmen aus dem Kreise der Prüfer je einen Beisitzer. ²Diese beiden Beisitzer bestimmen den Vorsitzen- den. ³Kommt es zwischen ihnen zu keiner Einigung hinsichtlich des Vorsitzenden, so wird dieser vom Prüfungsleiter bestimmt.

​​​​​​​9.7 1Die Ausschussmitglieder sind nicht Anwälte einer Partei. ²Sie haben gleich dem Vor- sitzenden nach Anhörung der Parteien und Prüfung des Sachverhaltes in strenger Be- achtung der Bestimmungen dieser Richtlinien nach bestem Wissen und Gewissen und in völliger Objektivität zu entscheiden.

​​​​​​​9.8 1Die Entscheidung kann im Falle nichtgütlicher Beilegung lauten auf

  • Zurückweisung des Einspruchs,
  • Berichtigung der Bewertung bei Ermessensmissbrauch oder
  • Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach bei Verstößen gegen den sachlichen Inhalt der Prüfungsordnung.

²Die Durchführung der Wiederholungsprüfung hat der Prüfungsleiter zu veranlassen und zu überwachen. ³Er bestimmt aus dem Kreis der anwesenden Prüfer ei ne Prüfungsgruppe, die die Wiederholungsprüfung abnimmt. 4Die Wiederholungsprüfung braucht nicht durch die Prüfer erfolgen, deren Entscheidung angegriffen wurde.

​​​​​​​9.9 1Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig. ²Über die Verhandlung hat der Vorsitzende eine Niederschrift zu fertigen, die neben der Entscheidung auch eine Be- gründung derselben enthalten soll. ³Diese Niederschrift ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

10. Statistik

10.1 Über die bestandenen Prüfungen wird eine Bescheinigung nach den anliegenden Mustern (Vordrucke BrP2 bis BrP4) ausgestellt, die von den drei Prüfern und dem Vorsitzenden der Jägerschaft oder dessen Vertreter zu unterschreiben ist.

10.2 1Eine Eintragung in die Ahnentafel eines Zuchtverbandes findet nicht statt. ²Eine Durchschrift der Prüfungsbescheinigung wird bei der die Prüfung veranstaltenden Jägerschaft hinterlegt.

10.3 Eine Zusammenstellung aller Bestätigungen der jagdlichen Brauchbarkeit im Kalen- derjahr wird zum Jahresende über die Hundeobleute auf Bezirksebene bei der Landesjägerschaft Niedersachsen eingereicht.

11. In-Kraft-Treten

1Diese Richtlinien treten am 15.07.2002 in Kraft. ²Gleichzeitig treten die „Richtlinien über die Abnahme der Brauchbarkeitsprüfung und die Bestätigung der jagdlichen Brauchbarkeit für Jagdhunde im Land Niedersachsen“ vom 10.5.1997 außer Kraft.

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