Sonderregelung für Nachsuchenhunde

5. Sonderregelung für Nachsuchenhunde

5.1 Für Jagdhunde, die dem Phänotyp der vom JGHV anerkannten Rassen Schweißhunde, Bracken und Teckel entsprechen, kann der Nachweis der Brauchbarkeit für Nachsuchen gesondert nach Maßgabe dieser Richtlinien erbracht werden.

5.2 1Diese Hunde müssen ausschließlich die Prüfung in den Fächern „Gehorsam“ (Nr. 4.1), „Schussfestigkeit im Feld oder Wald“ (Nr. 4.2.1) und „Schweißarbeit“ (Nr. 4.4) sowie eine Anschneideprüfung (Nr. 5.3) bestehen. ²Abweichend von Nr. 4.4.1 Satz 6 muss die Fährte mindestens 1000 m lang sein.

5.3 Anschneideprüfung
1Im Anschluss an die Schweißarbeit wird der Hund im Wald neben einem Stück Scha- lenwild, das einen Kugelschuss aufweisen und möglichst frisch geschossen sein soll, unangeleint abgelegt. 2Die Aufbruchstelle und sonstige Verletzungen, mit Ausnahme des Ein- und Ausschusses, müssen sorgfältig vernäht sein. 3Um das Verhalten des Hundes am Stück zu prüfen, müssen sich mindestens zwei Richter und der Hundeführer unter Wind so weit verbergen, dass der Hund sie nicht eräugen kann. 4Alle anderen Personen müssen sich ebenfalls weit außer Sicht des Hundes begeben. 5Der Führer darf nicht auf seinen Hund einwirken. 6Sobald die den Hund beobachtenden Richter das Verhalten beurteilen können, was mindestens 5 Minuten dauern sollte, kann der Führer seinen Hund abholen. 7Das vorherige Verlassen des Stückes ist dem Hund nicht als Fehler anzurech- nen. 8Hunde, die Wild anschneiden oder vergraben, haben die gesamte Prüfung nicht bestanden.

5.4 Die sonstigen Voraussetzungen und Verfahren nach diesen Richtlinien gelten entsprechend.

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