Prüfungsfächer

4. Prüfungsfächer

1Die Normen für die jagdliche Brauchbarkeit ergeben sich aus den Erfordernissen des Jagdbetriebes und des Tierschutzes sowie aus der Notwendigkeit, Schmerzen und Leiden von bei Verkehrsunfällen zu Schaden gekommenem Wild zu vermeiden oder zu verkürzen. ²Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus dem Anspruch, eine bestmögliche Grundausbildung der Jagdhunde für die anfallenden Arbeiten im Jagdbetrieb zu erlangen.

4.1 Gehorsam

4.1.1 Allgemeiner Gehorsam ohne Wildberührung
1Der Hundeführer hat den Hund nach Weisung zu schnallen und ihn einige Minuten lau- fen zu lassen. ²Auf Pfiff, Zuruf oder Zeichen hat der Hund dem Hundeführer Folge zu lei- sten und darf sich ohne Befehl nicht von ihm entfernen.

4.1.2 Verhalten auf dem Stand
1Bei einem improvisierten Treiben hat sich der am Stand neben seinem Führer sitzende oder abgelegte, angeleinte Hund ruhig zu verhalten. ²Bei der Abgabe von Schüssen, auch der Führer oder die zur Jagd befugte Begleitperson muss schießen, darf er nicht an der Leine zerren oder vom Führer weichen.

4.1.3 Leinenführigkeit
1Der Hund muss bei lose durchhängender Leine ohne lautes Kommando dicht hinter o- der neben dem Fuß seines Führers folgen. ²Er soll nicht an der Leine ziehen und muss beim Umgehen von Bäumen unmittelbar seinem Führer folgen.

4.1.4 1Der im Jagdbetrieb notwendige Gehorsam an lebendem Wild wird im Zusammen- hang mit dieser Prüfung nicht festgestellt. ²Wer im Gehorsam nicht besteht, ist von der weiteren Prüfung auszuschließen.

4.2 Schussfestigkeit

4.2.1 Schussfestigkeit im Feld oder Wald
1Wenn der Hund bei der Prüfung des allgemeinen Gehorsams etwa 30 bis 50 Meter von seinem Führer entfernt ist, gibt dieser oder die zur Jagd befugte Begleitperson auf An- ordnung der Prüfer zwei oder - falls erforderlich- auch weitere Schrotschüsse zur Prüfung der Schussfestigkeit im Abstand von ca. 30 Sekunden ab. ²Stark schussempfindliche Hunde (länger als 1 Minute dauernde Einschüchterung) oder schussscheue Hunde sind von der weiteren Prüfung auszuschließen.

4.2.2 Schussfestigkeit am Wasser
1Ein erlegtes Stück Wasserwild wird sichtig vor den Hund möglichst weit ins offene Was- ser geworfen und der Hund dann zum Bringen aufgefordert. ²Während der Hund auf das Wasserwild zuschwimmt, wird vom Führer oder der zur Jagd befugten Begleitperson ein Schrotschuss auf das Wasser in Richtung des Wildes abgegeben. ³Der Hund muss das Wasserwild selbständig ohne weitere Kommandos bringen. 4Bricht der Hund nach dem Schuss ab und nimmt auf einmaligen Befehl das Wasser nicht wieder an, gilt er nicht als brauchbar. 5Ein Hund, der bei der Überprüfung der Schussfestigkeit versagt, darf nicht weiter geprüft werden.

4.3 Bringen

4.3.1 Bringen von Haarwild auf der Schleppe
1Die Haarwildschleppe ist von einem Prüfer mit einem Kaninchen oder einem Hasen, möglichst im Wald oder im unübersichtlichen Gelände, zu legen und muss mindestens 300 m (400 Schritte) lang sein. ²Das Wild wird von dem mit etwas Bauchwolle bezeichne- ten Anschuss unter Einlegung von zwei stumpfwinkligen Haken möglichst mit Nacken- wind geschleppt. ³Die Entfernung zwischen den einzelnen Schleppen soll mindestens 100 m betragen. 4Am Ende der Schleppe ist das geschleppte Stück ohne Schleppenleine bzw. ein möglichst frisch geschossenes Stück der gleichen Wildart frei abzulegen. 5Das Stück darf nicht in eine Bodenvertiefung gelegt oder versteckt werden. 6Nach dem Legen der Schleppe hat sich der Prüfer in Verlängerung der Schleppe zu entfernen und sich so zu verbergen, dass er vom Hund nicht eräugt werden kann. 7Dort hat er das zweite Stück der gleichen Wildart frei vor sich hinzulegen. 8Er darf dem Hund nicht verwehren, dieses Stück aufzunehmen. 9Auf Verlangen des Führers kann mit nur einem Stück Wild geprüft werden. 10Der Hund darf das Legen der Schleppe nicht eräugen. 11Der Führer kann die ersten 20 m der Schleppe an der Leine arbeiten, dann ist der Hund zu schnallen und der Führer hat stehen zu bleiben. 12Durch die Beschaffenheit des Geländes oder geeigneten Sichtschutz (z. B. Gebüsch, Strohballen etc.) muss sichergestellt sein, dass der Hund spätestens ab ca. 50 m Entfernung vom Ansetzen ohne Sichtverbindung zum Führer ar- beitet. 13Falls der Hund, ohne gefunden zu haben, zurückkehrt und nicht selbständig die Schleppe wieder annimmt, darf der Hundeführer ihn noch zweimal ansetzen. 14Unter „Ansetzen" ist dabei jede Einwirkung des Führers auf den Hund zu verstehen, erneut die Schleppe aufzunehmen. 15Wird der Hund bei der Schleppenarbeit oder beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört, so ist es in das Ermessen der Prüfer gestellt, ihm eine neue Arbeit zu gewähren. 16Der Hund muss das geschleppte oder zweite ausgelegte Stück Wild finden und seinem Führer zutragen. 17Ein Hund, der das Wild beim ersten Finden nicht selbständig bringt, hat die Prüfung nicht bestanden. 18Das Finden des einen und das Bringen des anderen Stückes ist dem Hund nicht als Fehler anzurechnen.

4.3.2 Bringen von Federwild auf der Schleppe
1Die Schleppe ist von einem Prüfer auf bewachsenem Boden möglichst mit Nackenwind unter Einlegung von zwei stumpfwinkligen Haken mindestens 150 m (200 Schritt) weit zu legen. ²Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Haarwildschleppe (Nr. 4.3.1) sinngemäß, jedoch kann die Sichtverbindung zwischen Führer und Hund bestehen bleiben.

4.3.3 Freiverlorensuche und Bringen von Federwild
1Ein Stück Federwild wird in ein Feld mit hoher Deckung (z. B. Rüben, Raps) ohne Ver- bindung zum Rand frei geworfen. ²Der Hund darf weder das Auslegen noch das Wild selbst eräugen. ³In Schrotschussentfernung (ca. 30 m) vom Wild wird dem Führer die ungefähre Richtung angegeben, in der das Stück liegt. 4Der Hund muss das ausgelegte Stück Wild in Freiverlorensuche finden und seinem Führer zutragen. 5Ein Hund, der das Wild beim ersten Finden nicht selbständig bringt, hat die Prüfung nicht bestanden. 6Falls der Hund, ohne gefunden zu haben, zurückkehrt, darf der Hundeführer ihn noch zweimal ansetzen. 7Unter „Ansetzen" ist dabei jede Einwirkung des Führers auf den Hund zu verstehen, erneut die Suche aufzunehmen. 8Wird der Hund bei der Suche oder beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört, so ist es in das Ermessen der Prüfer gestellt, ihm eine neue Arbeit zu gewähren.

4.3.4 Ein Hund, der die Bestimmungen zum Bringen nicht erfüllt, ist von der weiteren Prüfung auszuschließen.

4.4 Schweißarbeit

4.4.1 Vorbereitung der Schweißarbeit
1Die Fährten sind im Wald zu legen. ²Bei Geländeschwierigkeiten ist es gestattet, die Fährten bis zu einer Länge von 50 m auf freiem Gelände beginnen zu lassen. ³Die Ent- fernung zwischen den einzelnen Fährten muss überall mindestens 100 m betragen. 4Sie dürfen an aufeinanderfolgenden Tagen nicht im selben Gelände gelegt werden. 5Der Be-ginn der Schweißfährte ist durch eine Markierung mit der Aufschrift „Fährte Nr. …, gelegt … Uhr" kenntlich zu machen. 6Die Fährte muss mindestens 400 m lang sein und soll auf den ersten 50 m in annähernd gleicher Richtung verlaufen. 7Sie muss im weiteren Verlauf zwei stumpfwinklige Haken und zwei Wundbetten aufweisen. 8Die Wundbetten sind durch leichtes Festtreten des Bodens, Schnitthaar und etwas vermehrten Schweiß als Pirschzeichen kenntlich zu machen. 9Weitere Markierungen dürfen nicht erfolgen. 10Das Festlegen des Fährtenverlaufs und das Legen der Fährte erfolgen in einem Arbeitsgang. 11Ein Prüfer der betreffenden Gruppe muss am Legen der Fährte teilnehmen und hat den Fährtenverlauf zu dokumentieren. 12Beim Legen der Fährte darf vom Prüfer und seinem Gehilfen jeweils nur eine Spur ausgegangen werden, und zwar nur vom Anschuss zum Stück. 13Der Fährtenleger muss stets als Letzter gehen. 14Die Schweißfährten können im Tupf- oder Tropfverfahren hergestellt werden. 15Die Benutzung von Fährtenschuhen ist zulässig. 16Für die Fährte darf nicht mehr als ¼ Liter Wildschweiß oder frisches Haustierblut (Rind/Schaf) bzw. eine Mischung aus Wildschweiß und Haustierblut verwendet werden. 17Chemische Zusätze zum Frischhalten von Schweiß sind nicht gestattet. 18Zulässig ist jedoch Schweiß, der in frischem Zustand tiefgekühlt wurde. 19Der Schweiß oder das Blut müssen auf allen Fährten der Prüfung gleich sein. 20Die Schweißfährten müssen über Nacht stehen. 21An das Ende der künstlichen Fährte soll ein Stück Schalenwild frei abgelegt werden. 22Ist dies nicht verfügbar, kann an seiner Stelle die Decke oder Schwarte von einem Stück Schalenwild verwendet werden. 23Danach muss sich der Wildträger vom ausgelegten Stück entfernen und so verbergen, dass er bei der nachfol- genden Arbeit weder vom Führer noch vom Hund wahrgenommen werden kann. 24Die im Zusammenhang mit der Prüfung eingesetzten Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie vom Führer während der Fährtenarbeit nicht gesehen werden können.

4.4.2 Durchführung der Schweißarbeit
1Für die Schweißarbeit ist eine Schweißhalsung zu verwenden; sie ist am mindestens 6 m langen, voll abgedockten Schweißriemen durchzuführen. ²Für die Riemenarbeit, bei der alle drei Prüfer dem Hund folgen müssen, ist von besonderer Bedeutung, wie der Hund die Schweißfährte hält. ³Er soll sie ruhig, konzentriert und zügig und nicht in stürmischem Tempo arbeiten. 4Der Hundeführer darf den Hund vorübergehend anhalten o- der ablegen, um selbst nach Pirschzeichen zu suchen. 5Er darf den Hund auch durch Vor- und Zurückgreifen oder sonstige gerechte Hilfen unterstützen. 6Nur in diesen Fällen sollen die Prüfer stehen bleiben, niemals aber dürfen sie warten, wenn sie feststellen, dass der Hund von der Fährte abgekommen ist, ohne dass der Führer es merkt. 7Vielmehr müssen die Prüfer auch in einem solchen Fall dem arbeitenden Hund folgen. 8Die Prüfer sollen den Hundeführer nur dann korrigieren, wenn er an dem Benehmen seines Hundes nicht erkennt, dass der Hund seine Ansatzfährte verloren hat. 9Bei der Riemen- arbeit darf der Hund zweimal zurückgenommen und neu angelegt werden. 10Zum erneuten Anlegen haben die Prüfer den Führer zum letzten von ihm gemeldeten Pirschzeichen zurückzuführen. 11Als erneutes Anlegen gilt nur das Zurücknehmen des auf eine Länge von ca. 60 - 80 m von der Fährte abgekommenen Hundes durch die Prüfer. 12Korrigiert der Hundeführer seinen Hund, so gilt dies nicht als erneutes Anlegen. 13Ein Hund, der bei der Riemenarbeit öfter als zweimal weit abgekommen ist und von den Prüfern zurückgenommen wurde, hat die Prüfung nicht bestanden.

4.5 Wasserarbeit

4.5.1 Voraussetzungen
1Jeder zu prüfende Hund darf nur an maximal drei lebenden Enten ausgebildet sein. ²Dieses ist durch ein Ausbildungs- und Prüfbuch zu belegen, in dem die eindeutige Iden- tifizierung des Hundes, die Ergebnisse des Ausbildungsganges und Prüfung zur Wasserarbeit mit der lebenden Ente dokumentiert sind. ³Die Ausbildung und Prüfung mit der lebenden Ente hat stets unter Aufsicht eines erfahrenen Ausbilders zu geschehen und ist von diesem in dem vorgenannten Buch abzuzeichnen.

4.5.2 Gewässer
1Ein Übungs- und Prüfungsgewässer muss hinsichtlich seiner Größe (mindestens 0,25 ha Wasserfläche), seiner Tiefe bzw. Breite von stellenweise 6 m, seiner Wassertiefe (die vom Hund nur schwimmend überwunden werden kann), seiner Deckung (ca. 500 m²) so beschaffen sein, dass die Ente ihre überlegenen Fluchtmöglichkeiten voll ausnutzen kann. ²Die in Frage kommenden Gewässer werden im Einvernehmen mit dem zuständi- gen Veterinäramt festgelegt.

4.5.3 Verantwortung
1Bei von der Jägerschaft durchgeführten Übungen und Prüfungen von Jagdhunden am Wasser ist sie für die genaue Einhaltung aller Bestimmungen verantwortlich. ²Die Jäger- schaft ist nicht verantwortlich für tierschutzrechtlich nicht zulässige Übungen der Hunde- führer außerhalb der durch sie veranstalteten Übungstage. ³Bei jeder Übung und Prüfung muss ein geprüfter, jagderfahrener Hund zur Verfügung stehen, der ggf. zur Nachsuche einzusetzen ist. 4Spätestens 14 Tage vor Beginn einer Übung oder Prüfung meldet die Jägerschaft dem örtlich zuständigen Veterinäramt

  1. den genauen Termin und Ort (Gewässer) der Übung oder Prüfung,
  2. die für die Wasserprüfung verantwortliche Person und
  3. die Herkunft der verwendeten Stockenten (Nr. 4.5.4 Satz 4)

5Die Bestimmungen der Tollwutverordnung bleiben hiervon unberührt.

4.5.4 Enten
1Zur Wasserarbeit dürfen nur voll ausgewachsene Stockenten verwendet werden, deren Flugfähigkeit mit einer Krepppapiermanschette über einzelne Schwungfedern einer Schwinge für kurze Zeit eingeschränkt wird. ²Die Enten müssen schon während ihrer Zucht und/oder Haltung mit Wasser und Deckung vertraut sein, d. h. schwimmen, tauchen und sich in einer Deckung drücken können. ³Die ordnungsgemäße Aufzucht muss vom Zuchtbetrieb bestätigt werden. 4Dem zuständigen Veterinäramt sind auf Verlangen Nachweise über Aufzucht und Haltung der Enten beizubringen, aus denen im besonderen hervorgeht, dass die Enten während der Aufzucht und/oder Haltung mit Wasser und Deckung vertraut gemacht wurden und bis kurz vor der Übung oder Prüfung Gelegenheit hatten, ihr Gefieder zu fetten. 5Sofern es nicht möglich ist, die Enten zumindest vorübergehend zur Eingewöhnung zu halten, dürfen sie erst unmittelbar vor der Übung oder Prüfung an das Übungs- oder Prüfungsgewässer verbracht werden und sind dort so zu halten, dass sie vom Übungs- oder Prüfungsgeschehen nicht beeindruckt werden. 6Die Übungs- oder Prüfungszeit an einer Ente darf 15 Minuten nicht überschreiten. 7Sichthetzen sind unerwünscht und schnellstmöglich zu beenden. 8Eine evtl. vom Hund lebend gebrachte Ente ist sofort weidgerecht zu töten. 9Tote Enten sind getrennt von lebenden Enten aufzubewahren. 10Grundsätzlich darf nur eine Ente zur Prüfung des Hundes eingesetzt werden, die Verwendung einer weiteren Ente ist nur zulässig, wenn der Hund an der zunächst ausgesetzten Ente nicht geprüft werden konnte (z. B. weil die Ente abgestrichen ist). 11Die Entenbehälter sind so abzustellen, dass der Hund sie während seiner Arbeit nicht finden kann.

4.5.5 Zeitpunkt
1Die Prüfungen zur Nachsuche auf Wasserwild sollen zwischen dem 15. August und dem 30. November eines jeden Jahres abgehalten werden. 2Der Nachweis der Brauchbarkeit für die Jagd auf Wasserwild darf nur außerhalb der Brutzeit nach dem 15.7. eines jeden Jahres erbracht werden.

4.5.6 Freiverlorensuche und Bringen toten Wasserwildes aus deckungsreichem Gewässer
1Zu Beginn dieses Prüfungsteils wird ein Stück Wasserwild so in eine Deckung gewor- fen, dass der Hund weder das Werfen noch das Wasserwild selbst vom Ufer aus eräu- gen kann. 2Dabei ist das Wild möglichst so zu platzieren (z. B. Insel, gegenüberliegen- des Ufer), dass der Hund über eine freie Wasserfläche in die Deckung geschickt wer- den muss. ³Dem Führer wird von einem Ort am Ufer aus die ungefähre Richtung ange- geben in der das Wild liegt. 4Der Hund soll von dort aus das Wild selbständig suchen, er muss es finden und seinem Führer zutragen. 5Der Führer darf seinen Hund bei dieser Arbeit durch Zuruf, Wink oder Pfiff, ggf. auch durch Schuss oder Steinwurf unterstützen und lenken. 6Ein Hund, der Wasserwild beim erstmaligen Finden nicht selbständig bringt, hat die Prüfung nicht bestanden und ist von der weiteren Prüfung auszuschlie- ßen.

4.5.7 Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer
1Dieses Prüfungsfach darf nur von den Hunden absolviert werden, die alle anderen Prü- fungsfächer der Brauchbarkeitsprüfung (Nrn. 4.1 bis 4.4 und 4.5.6) bereits bestanden haben. 2Eine Prüfung in diesem Fach darf außerdem nicht erfolgen, wenn bereits zu ei- nem früheren Zeitpunkt auf einer Prüfung mit Erfolg hinter der lebenden Ente gearbeitet wurde. ³Die Ente wird in der Deckung ausgesetzt, ohne dass ein Anschuss markiert wird. 4Diese Vorbereitung darf der Hund nicht eräugen können. 5Nach dem Aussetzen führen die Prüfer den Führer zu einem Punkt in Schrotschussentfernung vom Aussetzort bzw. von der Ente und geben ihm die Richtung an. 6Hier fordert der Führer seinen Hund zur Nachsuche auf. 7Der Hund soll die Ente selbständig suchen und finden. 8Der Führer darf ihn bei der Arbeit lenken und unterstützen. 9Sobald der Hund die Ente aus der Deckung drückt und sichtig verfolgt, ist sie vom Führer oder der zur Jagd befugten Begleitperson zu erlegen, wenn das ohne Gefährdung der Sicherheit möglich ist. 10Die erlegte Ente muss vom Hund selbständig gebracht werden. 11Die Prüfer sollen die Arbeit eines Hun- des beenden, sobald sie sich ein abschließendes Urteil gebildet haben. 12Das gilt auch dann, wenn die Ente nicht vor dem Hund erlegt wurde. 13Spätestens nach 15 Minuten ist die Arbeit zu beenden. 14Ein Hund, der eine Ente beim erstmaligen Finden nicht selbständig bringt, hat die Prüfung nicht bestanden. 15Eine vom Hund eräugte Ente gilt als gefunden. 16Stößt der Hund bei seiner Arbeit zufällig auf eine andere Ente, so ist auch diese Arbeit zu bewerten. 17Die Prüfer können die Arbeit beenden, wenn sie den Eindruck gewonnen haben, dass der Hund den Anforderungen genügt. 18Die Sätze 3-17 gelten für die Übung des Hundes hinter der lebenden Ente entsprechend.

4.5.8 Ausnahmeregelung
1Für die Zulassung zur Ausbildung und Prüfung der Wasserarbeit hinter der lebenden Ente (Nr.4.5.7) ist zu bestätigen, dass der Hund in einem Jagdbezirk zur Jagd auf Wasserfederwild mitgeführt werden soll (§ 4 Abs. 2 NJagdG). ²Dieser Prüfungsteil hat daher zu entfallen, sofern eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass der Hund nicht zur Jagd auf Wasserfederwild eingesetzt wird.

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