Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

§ 4 NJAGDG JAGDHUNDE

1. Die Jagdausübungsberechtigten stellen sicher, dass ihnen ein für den Jagdbezirk als brauchbar geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht.

2. 1Bei jeder Nachsuche, jeder Bewegungsjagd sowie jeder Jagd auf Federwild sind aus schließlich hierfür als brauchbar geprüfte Jagdhunde in ausreichender Zahl einzusetzen. 2Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird. 3Hunde in Ausbildung dürfen, außer bei der Nachsuche, zusätzlich eingesetzt werden, soweit dies für deren Ausbildung zum brauchbaren Jagdhund erforderlich ist. 4Wild, das offensichtlich schwer krank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.

3. Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die Jagdausübungsberechtigten eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden zu dulden, wenn die Jagd einem von ihnen durch einen Jagdausübungsberechtigten eines beteiligten Jagdbezirks mindestens zwei Wochen vorher angezeigt worden ist und die Jagdausübungsberechtigten der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maß nahmen gegen ein Überjagen getroffen haben.

4. 1Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. 2Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April ausgebildet und geprüft wer den.

5. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres zu den als brauchbar geprüften Jagdhunden, insbesondere über die Feststellung der Brauchbarkeit ge mäß den Absätzen 1 und 2, die Ausbildung, die Durchführung der und die Zulassung zur Prü fung, die Eignung der Prüferinnen und Prüfer, die Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer sowie die für die Durchführung der Prüfung zuständige Organisation zu regeln.

 

§ 28 NJAGDG SCHWEISSHUNDFÜHRUNG

1Von der Jagdbehörde oder in einem anderen Bundesland bestätigte Schweißhundführerinnen oder Schweißhundführer dürfen auch mit Begleitung eine Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild und auf krankgeschossene oder schwerkranke Wölfe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchführen. 2Ihr oder ihm muss hierzu ein Auftrag von einer zur Jagd befugten Person erteilt worden sein. 3§ 27 Abs. 2 Sätze 2 und 4 bis 6 und Abs. 5 und 8 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. 4Eine Nachsuche findet bei einem Wechsel in einen militärischen oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbar jagdbezirk nur mit Genehmigung der dort verantwortlichen Personen statt. 5Die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer soll die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich benachrichtigen.

§ 29 NJAGDG JAGDSCHUTZ

Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt, 

1. Personen, die dort unberechtigt jagen, die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden oder die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde, Frettchen und Beizvögel abzunehmen und ihre Personalien festzustellen, 

2. wildernde Hunde, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden und die nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar sind, einzufangen oder einfangen zu lassen und 

3. wildernde Hauskatzen, die erkennbar verwildert sind und die sich mehr als 350 m vom nächsten Wohnhaus entfernt befinden, sowie verwilderte Frettchen zu töten.

§ 41 NJAGDG ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Ordnungswidrig handelt, wer

5. entgegen § 4 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ihr oder ihm ein für den Jagdbezirk als brauchbar geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht; 

6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei einer Nachsuche, einer Bewegungsjagd oder einer Jagd auf Federwild nicht hierfür als brauchbar geprüfte Jagdhunde in ausreichender Zahl ein setzt;

14. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet oder entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Jagd von Ansitzeinrichtungen aus, die sich in einem Umkreis von der Mitte einer durch Bauwerk entstandenen Wildquerungshilfe befinden, oder entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Baujagd im Naturerdbau mit Hunden ausübt;

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

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