Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

§ 4 NJAGDG JAGDHUNDE

1. Die Jagdausübungsberechtigten stellen sicher, dass ihnen ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht.

2. Bei jeder Bewegungsjagd sowie jeder Jagd auf Federwild müssen hierfür brauchbare, geprüfte Jagdhunde in ausreichender Anzahl mitgeführt werden. Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird.

3. Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen. Wild, das offensichtlich schwer krank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.

4. Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die Jagdausübungsberechtigten eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden zu dulden, wenn die Jagd einem von ihnen durch einen Jagdausübungsberechtigten eines beteiligten Jagdbezirks mindestens zwei Wochen vorher angezeigt worden ist und die Jagdausübungsberechtigten der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben.

5. Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1.April bis 15.Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15.April ausgebildet und geprüft werden

6. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit gemäß Absatz 1 zu erlassen, die Durchführung der und die Zulassung zur Prüfung, die Eignung der Prüferinnen und Prüfer, die Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer zu regeln sowie die für die Durchführung der Prüfung zuständige Organisation festzulegen.

§ 28 NJAGDG SCHWEISSHUNDFÜHRUNG

Von der Jagdbehörde oder in einem anderen Bundesland bestätigte Schweißhundführerinnen oder Schweißhundführer dürfen auch mit Begleitung eine Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchführen. Ihr oder ihm muss hierzu ein Auftrag von einer zur Jagd befugten Person erteilt worden sein. § 27 Abs. 2 Sätze 2 und 4 bis 6 und Abs. 5 und 8 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Eine Nachsuche findet nicht statt bei einem Wechsel in einen militärischen oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk. Die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer soll die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich benachrichtigen.

§ 29 (1) ZIFF. 2 NJAGDG JAGDSCHUTZ

Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt, wiederholt wildernde Hunde, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden und nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar sind, nach Anzeige bei der Jagdbehörde zu töten.

§ 41 NJAGDG ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Ordnungswidrig handelt, wer

3. entgegen § 4 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ihr oder ihm ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei einer Bewegungsjagd oder einer Jagd auf Federwild keine hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhunde in ausreichender Anzahl mitführt;

5. entgegen § 4 Abs. 3 bei einer Nachsuche keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund einsetzt;

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

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