Rechtsvorschriften

Das Halten und Führen von Jagdhunden ist in verschiedenen Gesetzestexten geregelt. Im Folgenden werden die wichtigsten Gesetze und dazugehörigen Paragrafen aufgeführt.  

JAGDSCHEIN ALS VORAUSSETZUNG ZUM FÜHREN VON JAGDHUNDEN

Im BJagdG § 15 (1) ist festgelegt:

1. Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen.

Nach § 4 (4) NJagdG ist außerhalb befriedeter Bezirke die Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung.

© Landesjägerschaft Niedersachsen · Schopenhauerstraße 21 · 30625 Hannover · Tel.: (0511)53043-0 · Email: info(at)ljn.de
Datenschutzerklärung · Impressum