Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes: Das ist für Jagdhundeführer wichtig

Am 26. Juni 2026 ist das geänderte Niedersächsische Jagdgesetz in Kraft getreten. Die Novelle enthält mehrere Regelungen, die den Einsatz, die Ausbildung und die Prüfung von Jagdhunden unmittelbar betreffen. Die wichtigsten Änderungen haben wir nachfolgend zusammengefasst.

Geprüfte Brauchbarkeit wird eindeutig vorausgesetzt

§ 4 Abs. 1 NJagdG stellt nun klar, dass den Jagdausübungsberechtigten ein für den jeweiligen Jagdbezirk „als brauchbar geprüfter Jagdhund“ zur Verfügung stehen muss.

Die neue Formulierung verdeutlicht, dass die Brauchbarkeit nicht allein aufgrund der Ausbildung oder der praktischen Erfahrung eines Hundes angenommen werden kann. Erforderlich ist eine bestandene Prüfung, mit der die Brauchbarkeit für den jeweiligen Einsatzbereich nachgewiesen wird.

Ein Mitführen des Jagdhundes reicht nicht mehr aus

Eine wesentliche Änderung betrifft § 4 Abs. 2 NJagdG. Bislang mussten bei Bewegungsjagden und bei der Jagd auf Federwild brauchbare, geprüfte Jagdhunde in ausreichender Anzahl mitgeführt werden. Nunmehr verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass die Hunde eingesetzt werden.

Bei jeder

  • Nachsuche,
  • Bewegungsjagd sowie
  • Jagd auf Federwild

sind ausschließlich hierfür als brauchbar geprüfte Jagdhunde in ausreichender Zahl einzusetzen.

Damit wurde verdeutlicht, dass es nicht ausreicht, einen geprüften Jagdhund lediglich am Jagdort bereitzuhalten. Die eingesetzten Hunde müssen außerdem für die konkrete jagdliche Aufgabe brauchbar geprüft sein. Wie viele Hunde als ausreichend anzusehen sind, richtet sich weiterhin nach der jeweiligen Jagdart, der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes sowie den Umständen des Einzelfalls.

Hunde in Ausbildung dürfen nur zusätzlich eingesetzt werden

Erstmals enthält das Gesetz eine ausdrückliche Regelung für Hunde, die sich noch in der Ausbildung befinden. Sie dürfen bei Bewegungsjagden zusätzlich eingesetzt werden, soweit dies für ihre Ausbildung zum brauchbaren Jagdhund erforderlich ist.

Wichtig ist dabei:

  • Hunde in Ausbildung ersetzen keinen vorgeschriebenen, brauchbar geprüften Jagdhund.
  • Die erforderliche Zahl brauchbar geprüfter Hunde muss unabhängig davon gewährleistet sein.
  • Bei Nachsuchen jeder Art dürfen Hunde in Ausbildung nicht eingesetzt werden.

Für die praktische Ausbildung schafft die Regelung damit Rechtssicherheit, setzt dem Einsatz ungeprüfter Hunde aber zugleich klare Grenzen.

Weitere Regelungen können durch Verordnung folgen

Die oberste Jagdbehörde erhält eine erweiterte Ermächtigung, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen. Diese können insbesondere betreffen:

  • die Feststellung der Brauchbarkeit,
  • die Ausbildung der Jagdhunde,
  • die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen,
  • die Zulassung zu den Prüfungen,
  • die Anforderungen an Prüferinnen und Prüfer,
  • die Anerkennung von Prüfungen anderer Bundesländer sowie
  • die für die Prüfungsdurchführung zuständige Organisation.

Die gesetzliche Ermächtigung ist noch keine neue Prüfungsordnung. Konkrete Änderungen für das Ausbildungs- und Prüfungswesen ergeben sich erst, wenn eine entsprechende Verordnung erlassen wird.

Ein allgemeines gesetzliches Verbot der Ausbildung oder Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wild wurde nicht aufgenommen. Auch die bisherige Regelung, wonach die Jagdhundeausbildung außerhalb befriedeter Bezirke einschließlich der Prüfung als Jagdausübung gilt, bleibt bestehen. Gleiches gilt für die Einschränkungen beim Arbeiten auf der Wildspur zwischen dem 1. April und dem 15. Juli.

Baujagd im Naturerdbau mit Hunden ist verboten

Neu aufgenommen wurde in § 24 Abs. 1 NJagdG das Verbot, Raubwild im Naturerdbau mit Hunden zu bejagen. Damit ist die Baujagd mit Jagdhunden in natürlich entstandenen Erdbauen nicht mehr zulässig.

Das Verbot bezieht sich seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf die Jagd im Naturerdbau. Kunstbaue werden von diesem speziellen Verbot nicht erfasst. Ein generelles Verbot der Baujagd oder der Ausbildung von Erdhunden in Schliefanlagen enthält das Gesetz somit nicht.

Ein Verstoß gegen das Verbot der Baujagd im Naturerdbau stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Nachsuchen auf Wölfe

Die Befugnisse bestätigter Schweißhundführerinnen und Schweißhundführer nach § 28 NJagdG werden ausdrücklich auf Nachsuchen nach krankgeschossenen oder schwerkranken Wölfen erstreckt. Entsprechende Nachsuchen können ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchgeführt werden, sofern ein Auftrag einer zur Jagd befugten Person vorliegt.

Wechselt das nachzusuchende Wild in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Jagdbezirk, ist die Nachsuche künftig nicht mehr vollständig ausgeschlossen. Sie darf dort mit Genehmigung der verantwortlichen Stelle durchgeführt werden.

Neue Regelung für wildernde Hunde

Auch die jagdschutzrechtlichen Befugnisse wurden geändert. Nach der bisherigen Regelung konnten wiederholt wildernde Hunde unter bestimmten Voraussetzungen getötet werden. Diese Befugnis ist entfallen.

Jagdschutzberechtigte dürfen wildernde Hunde, die sich nicht mehr im Einwirkungsbereich einer verantwortlichen Person befinden, nunmehr einfangen oder einfangen lassen. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Hunde nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar sind.

Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden

Die Pflichten zum Vorhalten und zum Einsatz brauchbar geprüfter Jagdhunde sind weiterhin bußgeldbewehrt. Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer

  • nicht sicherstellt, dass ein für den Jagdbezirk als brauchbar geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht, oder
  • bei einer Nachsuche, Bewegungsjagd oder Federwildjagd nicht die hierfür brauchbar geprüften Jagdhunde in ausreichender Zahl einsetzt.

Ordnungswidrigkeiten nach dem NJagdG können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Fazit

Mit der Gesetzesänderung wird die Bedeutung brauchbar geprüfter Jagdhunde weiter gestärkt. Im Mittelpunkt steht nicht mehr nur das Mitführen, sondern der tatsächliche und aufgabengerechte Einsatz geprüfter Hunde. Hunde in Ausbildung dürfen weiterhin praktische Erfahrungen sammeln, jedoch nur zusätzlich und nicht bei Nachsuchen.

Gleichzeitig bringt das Verbot der Baujagd im Naturerdbau eine erhebliche Einschränkung für die Arbeit der Erdhunde. Weitere Veränderungen im Ausbildungs- und Prüfungswesen können künftig durch eine Rechtsverordnung folgen.

Eine Übersicht und die konsolidierte Gesetzesfassung finden Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter: Gesetze und andere Bestimmungen rund um das Thema Jagd und Jäger | Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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